"Treuhänder :
Von dem lateinischen Adjektiv fiduciarius, de fiducia (Vertrauen)"

Unser Unternehmen wurde auf soliden Grundlagen wie Vertrauen, Qualität und Vertraulichkeit aufgebaut.

Mit unserer Erfahrung und unserem Know-how können wir Ihnen bei Ihren verschiedenen Verwaltungsaufgaben helfen.

Wenden Sie sich an uns, wenn Sie einen Partner suchen, der Ihnen zuhört und sich an Ihre Bedürfnisse anpasst. Ein gutes Geschäft beginnt mit dem Dialog.

Wenn Sie ein Angebot wünschen oder weitere Details erhalten möchten, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Die Prüfung

"Die Prüfung ist eine zu ernste Aufgabe, um sie jedem anzuvertrauen."

Aufgrund unserer Qualifikationen und Zulassungen sind wir in der Lage, Prüfungen (Revisionen) als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 durchzuführen.

Unsere Leistungen in der Wirtschaftsprüfung konzentrieren sich hauptsächlich auf spezifische Bereiche wie :

Die Revision von Gesellschaften im Sinne der eingeschränkten Revision

Art. 727a

1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

Art. 727

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1.
Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:

a.
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b.
Anleihensobligationen ausstehend haben,
c.
mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2.605
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

a.
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b.
Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c.
250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3.
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

1bis Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 2 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.606

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

605 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Revisionsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5863BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiernach.

606 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

Art. 635a

Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

334 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791BBl 2002 31482004 3969).

6. Kapitalerhöhungsbericht366

Art. 652e

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1.368
die Art und den Zustand von Sacheinlagen und die Angemessenheit der Bewertung;
2.
den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;
3.
die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;
4.
die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbesondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
5.
die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

367 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733BBl 1983 II 745).

368 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

7. Prüfungsbestätigung

369 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

Art. 652f

1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.371

2 Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

370 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733BBl 1983 II 745).

371 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791BBl 2002 31482004 3969).

Art. 732

1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

2 Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden.

Art. 670

444 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

Art. 697

1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.

2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

3 Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.

4 Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.

502 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

2. Einsichtsrecht

Art. 697a

1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.

2 Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen.

3 Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen.

503 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

3. Ablehnung des Begehrens um Auskunft oder Einsicht

Art. 697b

Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.

504 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

V. Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung

1. Mit Genehmigung der Generalversammlung

Art. 697c

1 Jeder Aktionär, der das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat, kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

2 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen dem Gericht beantragen, die Sachverständigen zu bezeichnen, welche die Sonderuntersuchung durchführen.

505 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung

Art. 697d

1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

1.
bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2.
bei anderen Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.

2 Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

3 Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen.

506 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

3. Verfahren vor Gericht

Art. 697e

1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat.

2 Entspricht das Gericht dem Begehren, so bezeichnet es die mit der Sonderuntersuchung betrauten unabhängigen Sachverständigen und umschreibt den Prüfungsgegenstand.

507 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

4. Durchführung der Sonderuntersuchung

Art. 697f

1 Die Sonderuntersuchung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsgangs durchzuführen.

2 Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen den Sachverständigen Auskunft über alle erheblichen Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

3 Die Sachverständigen hören die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderuntersuchung an.

4 Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

508 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

5. Bericht

Art. 697g

1 Die Sachverständigen berichten schriftlich einlässlich über das Ergebnis ihrer Untersuchung. Wurde die Sonderuntersuchung durch das Gericht angeordnet, so legen die Sachverständigen ihren Bericht dem Gericht vor.

2 Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihren Antrag, ob Teile des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen.

3 Es gibt dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

509 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

Art. 697

1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.

2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

3 Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.

4 Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.

502 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

2. Einsichtsrecht

Art. 697a

1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.

2 Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen.

3 Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen.

503 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

3. Ablehnung des Begehrens um Auskunft oder Einsicht

Art. 697b

Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.

504 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

V. Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung

1. Mit Genehmigung der Generalversammlung

Art. 697c

1 Jeder Aktionär, der das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat, kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

2 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen dem Gericht beantragen, die Sachverständigen zu bezeichnen, welche die Sonderuntersuchung durchführen.

505 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung

Art. 697d

1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:

1.
bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2.
bei anderen Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.

2 Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist.

3 Das Gericht ordnet die Sonderuntersuchung an, wenn die Gesuchsteller glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen.

506 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

3. Verfahren vor Gericht

Art. 697e

1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des Aktionärs, der den Antrag auf eine Sonderuntersuchung in der Generalversammlung gestellt hat.

2 Entspricht das Gericht dem Begehren, so bezeichnet es die mit der Sonderuntersuchung betrauten unabhängigen Sachverständigen und umschreibt den Prüfungsgegenstand.

507 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

4. Durchführung der Sonderuntersuchung

Art. 697f

1 Die Sonderuntersuchung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsgangs durchzuführen.

2 Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen den Sachverständigen Auskunft über alle erheblichen Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

3 Die Sachverständigen hören die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderuntersuchung an.

4 Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

508 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

5. Bericht

Art. 697g

1 Die Sachverständigen berichten schriftlich einlässlich über das Ergebnis ihrer Untersuchung. Wurde die Sonderuntersuchung durch das Gericht angeordnet, so legen die Sachverständigen ihren Bericht dem Gericht vor.

2 Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihren Antrag, ob Teile des Berichts das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und deshalb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden dürfen.

3 Es gibt dem Verwaltungsrat und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

509 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 40052022 109BBl 2017 399).

Buchhaltung und Löhne

"Eine aktuelle, korrekte Buchhaltung, die klar und leicht verständlich dargestellt wird, ermöglicht es Ihnen, Ihre Stärken und Schwächen besser einzuschätzen, um Ihre Ziele festzulegen und die Mittel zur Erreichung dieser Ziele, insbesondere in finanzieller Hinsicht, bereitzustellen."

Unser Team wird in der Lage sein, Ihnen qualitativ hochwertige Leistungen in den folgenden Bereichen zu bieten:

Buchhaltung

Führen von Haupt- und Nebenbuchhaltungen

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In dem weiten Feld der Steuern geht es uns nicht nur darum, Ihre Steuererklärung korrekt und fristgerecht zu erstellen, sondern wir versuchen auch, mögliche Elemente und/oder Situationen aufzudecken, die, wenn sie vielleicht anders behandelt werden, Ihre Steuersituation optimieren könnten.

Unsere Leistungen umfassen die folgenden Bereiche:

Beratung und Expertisen

"Wir alle brauchen eine externe und vor allem neutrale Meinung."

Ob es sich um Investitionen, das Streben nach Profitabilität oder Steueroptimierung handelt, die Entscheidungen, die jeder Einzelne treffen muss, sind vielfältig und fast täglich zu treffen.

Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung haben wir uns ein vielfältiges Wissen in den folgenden Hauptbereichen angeeignet:

Domizilierung

"Die Gründung von Aktiengesellschaften nach Schweizer Recht ermöglicht es uns, unseren Kunden einen attraktiven, entwicklungsfähigen und übertragbaren Rechtsrahmen in einem stabilen politischen und wirtschaftlichen Umfeld zu bieten."

Für im Ausland getätigte Handelsgeschäfte erlauben die Steuerbestimmungen unseren Steuerbehörden nach Einzelfallprüfung, Gesellschaften auf Antrag besonders günstige Steuerstatus zu gewähren, insbesondere auf der Grundlage des Status von Hilfs- oder Domizilgesellschaften.

Tatsächlich bietet der Kanton Neuenburg mit dem Statut der Hilfsgesellschaften interessante Formeln einerseits für Gesellschaften, die hauptsächlich im Ausland Handel treiben, und andererseits für Gesellschaften, die die Verwaltung der Gesellschaften eines Konzerns übernehmen.

Wir sind gerne bereit, diese Bestimmungen mit Ihnen zu prüfen und Sie gegebenenfalls in diesem Bereich zu beraten und die notwendigen Anträge vorzubereiten.

Immobilien
verwaltung

Unser Unternehmen ist seit seiner Gründung im Jahr 1968 im Immobilienbereich tätig. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Verwaltung Ihrer Immobilien zu begleiten.

Unsere Immobiliendienstleistungen umfassen hauptsächlich die folgenden Bereiche:

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